S01-07 – Erneute Beschwerde vom 28.02.2014

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  • Erstellt am 11. November 2015

Dr. Eisenhart von Loeper erklärt auf 15 Seiten, warum der Bescheid vom 31. Oktober 2013, keinen Bestand haben darf:

"Der Vorwurf der Untreue gegenüber den Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer zum Nachteil der Deutschen Bahn AG – bezogen auf den Tatvorwurf im Jahr 2009 – [wird durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin] verneint, weil die Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes in Bezug auf die Pflichtwidrigkeit ihres Verhaltens und eines daraus resultierenden Vermögensnachteils für die Deutsche Bahn AG schon wegen eines Votums der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften während der „Schlichtung“ im Herbst 2010 fern liege. [...] Dem steht aber Folgendes entgegen: Die Einschätzungen [...] der Wirtschaftsprüfer in der „Schlichtung“ haben auf Basis der kaum belastbaren Bewertung der Plausibilisierung [...] den Charakter einer Parteimeinung zum Schutz der DB AG."

Außerdem:
"Insbesondere der Ansatz, dass Chancen ganz und Risiken gar nicht angesetzt wurden, ist methodisch nicht zulässig. Er widerspricht auch der Planungsmethodik der Fachplaner bei der Bahn selbst, die Chancen und Risiken gleich planen [...]. Einschlägige Lehrbücher fordern für die Bewertung von Chancen und Risiken einen „realistischen Ansatz“, der mit Erwartungswerten arbeitet. Der für die Einsparpotentiale gewählte Weg widerspricht dem maximal."

Der Brief schließt mit der Information: "Der Bescheid vom 31.10.2013 darf daher insgesamt aus vielfältigen Gründen keinen Bestand haben. Die Aufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist dringend geboten."

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