Das Verfahren wird erneut durch die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz eingestellt

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„Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sehe ich nach alledem keinen Anlass, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen“, lautet der Schlusssatz in einem knappen, dreiseitigen Brief der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz. Die Verwaltungsbeschäftigte Frau Löbner sendet dieses Schreiben im Auftrage und weist die „Beschwerde daher als unbegründet zurück“. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass „die von Ihnen in Ihrer Zuschrift vom 8. Oktober 2014 gerügte Bearbeitungsdauer bei den Berliner Strafverfolgungsbehörden, die Sie in einen Zusammenhang mit dem „Tatbestand der (ggfs, versuchten) Strafvereitelung“ rücken wollen, fasse ich nicht als Strafanzeige gegen die mit dem Ermittlungsverfahren befassten Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden auf.“ Das Original ist hier zu finden.

Gutachten geht an Justizsenator Thomas Heilmann

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Mit diesem Schreiben erhält auch der Justizsenator Thomas Heilmann die fachgutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. Herzog. Dieser lässt, so Dr. von Loeper, „keinen Zweifel daran, dass die zurückweisenden Verfügungen der Staatsanwaltschaften rechtsmethodisch und anhand des diesseitigen Sachvortrags im Hinblick auf den zentralen Tatvorwurf der Untreue nicht haltbar sind und insoweit strafrechtliche Ermittlungen in jedem Falle geboten sind.“ Zum ersten Mal zeigt Dr. von Loeper auch eine (ggf. versuchte) Strafvereitelung an. Der Text in Gänze ist hier zum Lesen aufbereitet

Beschwerde- Ergänzung an General- Staatsanwaltschaft

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Per Brief an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergänzt Dr. von Loeper seine Beschwerde vom 14.08.2015 dahingehend, dass im Hinblick auf die zentrale Frage „der billigenden Inkaufnahme geringerer Ausstiegskosten“ der Tatbestand der Untreue gegeben ist. Dr. von Loeper verdeutlicht: „Zur Vergewisserung über die rechtlichen Maßstäbe ist festzustellen: Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, Gründlichkeit und Zuverlässigkeit des Ermittlungsverfahrens. Das Legalitätsprinzip des § 152 StPO bedeutet Verfolgungszwang, und zwar gegen jeden Verdächtigen.“ Link auf das ganze Schreiben.

Dr. von Loeper legt weitere Beschwerde ein

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Dr. Eisenhart von Loeper erklärt auf 15 Seiten, warum der Bescheid vom 31. Oktober 2013, keinen Bestand haben darf: „Insbesondere der Ansatz, dass Chancen ganz und Risiken gar nicht angesetzt wurden, ist methodisch nicht zulässig. Er widerspricht auch der Planungsmethodik der Fachplaner bei der Bahn selbst, die Chancen und Risiken gleich planen […]. Einschlägige Lehrbücher fordern für die Bewertung von Chancen und Risiken einen „realistischen Ansatz“, der mit Erwartungswerten arbeitet. Der für die Einsparpotentiale gewählte Weg widerspricht dem maximal.“ Der Brief schließt mit der Information: „Der Bescheid vom 31.10.2013 darf daher insgesamt aus vielfältigen Gründen keinen Bestand haben. Die Aufnahme der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ist dringend geboten.“ Er ist hier in Gänze zu lesen.  

Oberstaatsanwalt Bernhard Köper weist Beschwerde ab

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Oberstaatsanwalt Bernhard Köper von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin weist die Beschwerde ab. In seiner Begründung führt er aus: „Hierbei kann die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten objektiv pflichtwidrig war, offen gelassen werden. Denn es liegen jedenfalls keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Untreuevorsatz vor, der sich auch auf die Pflichtwidrigkeit und die Nachteilszufügung erstrecken muss. Bedingter Vorsatz, der nach Ihrem Vorbringen insbesondere in Betracht zu ziehen ist, setzt voraus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und den Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dass sich insbesondere die Vertreter der Bundesministerien im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG bei ihrer Entscheidung am 5. März 2013 einem gewissen politischen Druck ausgesetzt gesehen haben mögen, bietet gleichfalls noch keinen zureichenden Anhalt dafür, dass die Beschuldigten sich, wie Sie meinen, in Kenntnis der Unwirtschaftlichkeit der Fortführung des Projekts „Stuttgart 21″ im Vergleich zu dessen Abbruch aus sachfremden Erwägungen für die Fortführung des Projekts ausgesprochen haben.“ Das ganze Schreiben des Oberstaatsanwaltes findet sich hier    

Abweisung durch Staatsanwalt Braunschweig

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Die Staatsanwaltschaft Berlin stellt das Verfahren mit Berufung auf §170 Absatz 2 Strafprozessordnung ein. In einem sieben-seitigen Brief legt Staatsanwalt Braunschweig dar, dass angeblich „weder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen zurechenbaren Vermögensschaden noch für einen Schädigungsvorsatz vorliegen“ würden. „Die Strafverfolgungsbehörden dürfen erst dann aufklärend tätig werden, wenn für ein strafbares Verhalten derartige Anhaltspunkte vorliegen„, erklärt Staatsanwalt Braunschweig von der Staatsanwaltschaft Berlin und meint: „Bloße Vermutungen und Möglichkeiten sind hierfür nicht ausreichend. […] Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch durch die Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer erfüllt wurde, liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer frühzeitig von den Kostensteigerungen gewusst haben und ob durch eine etwaige Nichtunterrichtung des Aufsichtsrats ein Vermögensschaden entstanden ist. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer eine Untreue gemäß § 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch begangen haben. Der Untreuetatbestand setzt voraus, dass der Täter, dem eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung das Vermögen desjenigen geschädigt hat, dessen Vermögen er zu betreuen hat.“ „Selbst wenn sich die von Ihnen für richtig befundenen Zahlen objektiv als korrekt erweisen sollten, müsste den Beschuldigten nachgewiesen werden, dass sie bei den von ihnen zugrunde gelegten Berechnungen bewusst von falschen Tatsachen ausgegangen sind. […] Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigen hier nicht eigennützig gehandelt haben.“ „Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass sich nicht hinreichend sicher feststellen lassen wird, dass der Weiterbau von „Stuttgart 21″ einen…

Erste Strafanzeige

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  Nach jahrelanger intensiver Recherche und Fleißarbeit haben am 25. März 2013 Dr. Eisenhart von Loeper (Rechtsanwalt) Dieter Reicherter (Vorsitzender Richter am Landgericht Stuttgart a.D.) Peter Conradi (1972 bis 1998 Abgeordneter des Deutschen Bundestages) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Berlin gegen eine Reihe von Funktionsträgern der Deutschen Bahn gestellt. Es wird zur Last gelegt, dass wahre Tatsachen unterdrückt wurden, womit bei Projektpartnern ein Irrtum erregt wurde. Dazu soll die Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt worden sein. So lautet nur ein Teil der Tatvorwürfe dieser gemeinsam Strafanzeige gegen die folgenden 19 Personen: Dr. Rüdiger Grube (Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bahn) Dr. Volker Kefer (Vorstand Infrastruktur der Deutschen Bahn AG) Prof. Dr. Dr. Utz-Hellmuth Felcht (Vorsitzender des Aufsichtsrats der DB AG) Alexander Kirchner Patrick Döring (MdB) Dr. Jürgen Großmann Dr. Bernhard Heitzer (Staatssekretär) Jörg Hensel (DB Schenker Rail Deutschland AG) Klaus Dieter Hommel Wolfgang Joosten Dr. Jürgen Krumnow Den genauen Wortlaut und alle Einzelheiten dazu, sind in diesem Dokument zu finden

Pressekonferenz in Berlin

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  Pressekonferenz zu den neuen und brisanten Entwicklungen im Spannungsfeld zwischen Kanzleramt, Berliner Justiz, Bahn-Aufsichtsrat und Bürgerbewegung gegen Stuttgart 21. Siehe auch: Pressemitteilung