Auf 12 Seiten legt Dr. von Loeper klar dar, warum die Einstellungsverfügung der Abteilung 4205 der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Mai 2013 aufzuheben ist. Außerdem beantragt er die Bearbeitung der Strafanzeige vom 25. März 2013 durch eine andere Abteilung.
Denn es müsse ja jemanden geben, der, „bereit und in der Lage ist, den komplexen Sachverhalt zu erfassen und die wirtschaftlichen Zusammenhänge zu bewerten.“
Denn schon zu Beginn häuften sich Verfahrensfehler und Verwechslungen durch die Staatsanwaltschaft. So wurden erkennbar bedeutsame Anlagen nicht gesichtet und ausgewertet. Das würde der Einstellungsbescheid auch inhaltlich eindeutig belegen. Gänzlich unbeachtet blieb insbesondere das sehr wichtige bahneigene Dokument vom 10. Dezember 2009 mit der Auflistung von ‚Einsparpotentialen‘ von fast 900 Millionen Euro. Damit wurde aber genau das vereitelt, wozu die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ist, nämlich ‚jedem ihr bekannt gewordenen Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen‘.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beruht auf den Fehlern.
Es kann nicht Aufgabe der Anzeigeerstatter sein, der Staatsanwaltschaft eine fertige Anklage zu liefern. Der Anfangsverdacht für weiterführende Ermittlungen darf nicht verneint werden.