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- Erstellt am 11. November 2015
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Nachdem die Rechtsanwälte Redeker, Sellner, Dahs das vorhandene Material weitestgehend entschwärzt liefern musste, wurde sogar bestätigt: "Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers ist in den wesentlichen Punkten zutreffend."
Die weiteren Schwärzungen sollen jedoch nicht lesbar geliefert werden, denn: "Die noch streitgegenständlichen (teilgeschwärzten) Unterlagen enthalten folgende Informationen: In dem Gesprächsführungsvermerk vom 09.01.2013 für den Chef des Bundeskanzleramts hinsichtlich des Gesprächs mit dem damaligen Bundesratspräsidenten Kretschmann hat die Beklagte auf S. 1 (VV Blatt 21) interne Details aus der Aufsichtsratssitzung geschwärzt. Inhaltlich geht es um die Rolle einzelner namentlich benannter Aufsichtsratsmitglieder im Aufsichtsrat (Schwärzung 4)."
Doch genau darum geht es ja auch!
Die genaue Begründung, warum die Klage abgelehnt werden soll, ist in diesem Dokument zu ersehen.
Der erste von zwei Teilen findet sich hier
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