S01-05 – Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens

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  • Erstellt am 11. November 2015

Auf 12 Seiten legt Dr. von Loeper am 3. Juni 2013 klar dar, warum die Einstellungsverfügung der Abteilung 4205 der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Mai 2013 aufzuheben ist. Außerdem beantragt er die Bearbeitung der Strafanzeige vom 25. März 2013 durch eine andere Abteilung.

Denn es müsse ja jemanden geben, der, "bereit und in der Lage ist, den komplexen Sachverhalt zu erfassen und die wirtschaftlichen Zusammenhänge zu bewerten."

Denn schon zu Beginn häuften sich Verfahrensfehler und Verwechslungen durch die Staatsanwaltschaft. So wurden erkennbar bedeutsame Anlagen nicht gesichtet und ausgewertet. Das würde der Einstellungsbescheid auch inhaltlich eindeutig belegen. Gänzlich unbeachtet blieb insbesondere das sehr wichtige bahneigene Dokument vom 10. Dezember 2009 mit der Auflistung von 'Einsparpotentialen' von fast 900 Millionen Euro. Damit wurde aber genau das vereitelt, wozu die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ist, nämlich 'jedem ihr bekannt gewordenen Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen, sofern hierfür zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen'.

Sicher aus Gründen der Vereinfachung werden die Tatkomplexe 2009 und 2012/13 bei einzelnen Tatbestandsmerkmalen parallel behandelt. Das führt aber dazu, dass fälschlich unterstellt wird, ein Betrug des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat würde behauptet und „dass der Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG auch bei früherer Kenntnis der Kostensteigerungen entschieden hätte, das Bauprojekt fortzusetzen“. Der Aufsichtsrat kannte in Wahrheit schon früh die Kostensteigerungen, wie ein DB-Dokument vom 10. Dezember 2009 belegt. Übersehen wurde aber, dass es darum bei diesen Tatvorwürfen gar nicht geht. Im Gegenteil: In der Strafanzeige wird den damaligen Aufsichtsräten vorgeworfen, dass sie die Überschreitung des Kostendeckels kannten, ohne zu den damit verbundenen relevanten Fragen externe Gutachter zu beauftragen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beruht auf Fehlern.

Es kann nicht Aufgabe der Anzeigeerstatter sein, der Staatsanwaltschaft eine fertige Anklage zu liefern. Der Anfangsverdacht für weiterführende Ermittlungen darf nicht verneint werden.

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