S01-08 – Beschwerde-Ergänzung an Generalstaatsanwaltschaft

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  • Erstellt am 11. November 2015

Per Brief an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergänzt Dr. von Loeper seine Beschwerde vom 14.08.2015 dahingehend, dass im Hinblick auf die zentrale Frage "der billigenden Inkaufnahme geringerer Ausstiegskosten" der Tatbestand der Untreue gegeben ist.

Dr. von Loeper verdeutlicht:
"Zur Vergewisserung über die rechtlichen Maßstäbe ist festzustellen: Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit, Gründlichkeit und Zuverlässigkeit des Ermittlungsverfahrens. Das Legalitätsprinzip des § 152 StPO bedeutet Verfolgungszwang, und zwar gegen jeden Verdächtigen."

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