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Per Brief vom 3. September 2015 an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ergänzt Dr. von Loeper seine Beschwerde vom 14. August 2015 dahingehend, dass im Hinblick auf die zentrale Frage „der billigenden Inkaufnahme geringerer Ausstiegskosten“ der Tatbestand der Untreue gegeben ist.
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