S06-02 – 2017-02-15 – Klageschrift – Strafanzeige gegen Prof. Dr. Dr. Utz-Hellmuth Felcht, Dr. Rüdiger Grube und Dr. Volker Kefer

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  • Erstellt am 15. Februar 2017

Strafanzeige in Sachen Dr. Eisenhart v. Loeper und Dieter Reicherter gegen

1. Prof. Dr. Dr. Utz-Hellmuth Felcht, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutschen Bahn AG, geschäftsansässig Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin
2. Dr. Rüdiger Grube, vormals Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin
3. Dr. Volker Kefer, vormals Vorstand Infrastruktur der Deutschen Bahn AG, Potsdamer Platz 2, 10785 Berlin

wegen des Tatverdachts des gemeinschaftlichen Vergehens der Untreue nach § 266 StGB.
Hiermit erstatten wir gegen die Beschuldigten Strafanzeige mit dem
Tatvorwurf:

Den Beschuldigten wird zur Last gelegt, dass sie ihre Pflicht als Aufsichtsratsvorsitzender sowie als ehemalige Vorstände der Deutschen Bahn AG zur Betreuung fremder Vermögensinteressen gegenüber dem Bahnkonzern verletzten und dem Betreuten dadurch wissentlich billigend Vermögensnachteile zufügten, indem sie pflichtwidrig den Weiterbau des Bahnprojekts „Stuttgart 21“ herbeiführten, als sie es unterließen, in den Sitzungen des Aufsichtsrats der DB AG vom 13. Oktober 2016, vom 14. Dezember 2016 sowie vom 30. Januar 2017 und auf Vorstandsebene seit Juli 2016 zu beschließen, dass a) der Vorstand der DB AG bei dem Bahnprojekt „Stuttgart 21“ gegenüber den insoweit beauftragten bzw. in Frage kommenden Bauunternehmern einen Bau- und Vergabestopp zu verhängen hat und b) mit den Projektpartnern des Finanzierungsvertrags zu S 21 vom 2.04.2009 über den Ausstieg und Umstieg von S 21 auf einen verbesserten Kopfbahnhof Verhandlungen aufnehmen muss, womit sie wissentlich in Kauf nahmen, dass sie den Bahnkonzern schädigten, statt durch den Umstieg auf realisierbare Alternativen von S 21 entsprechende Vermögensnachteile der DB AG einzusparen, die bei anhaltendem Weiterbau des Projekts eine voraussehbare Höhe von mindestens drei Milliarden Euro erreichen werden.
Ein Vergehen der Untreue nach § 266 StGB.

Die ausführliche Begründung ist in dieser Datei zu finden.

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