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- Erstellt am 26. Juni 2017
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Dieser Text wurde Dr. Eisenhart v. Loeper zur MontagsDemo am 26. Juni 2017 eingesendet.
"Der Umstieg von S 21 kann kommen – trotz finsterer Fakten – warum und durch wen – wann und wie?"
In unserem Rechtsstaat gilt der Grundkonsens, dass staatliches Handeln Gesetz und Recht entsprechen muss und keinen schweren Schaden stiften darf. Schlägt der Weiterbau des Projekts S 21 sogar in strafbare Untreue, also in schwere Kriminalität um, dann ist seine Beendigung erst recht unabweisbar. Jene Parteien, die sich trotz solcher Lage dem Umstieg von S 21 verschließen, geben damit den Grundkonsens der Gesellschaft preis. Dies ist nicht hinnehmbar. Der Umstieg kann und soll auf folgende Weise in Gang kommen:
- An erster Stelle sind der DB-Vorstand und sein Aufsichtsrat gefordert, den Bahnkonzern nicht pflichtwidrig vierfach schwer zu schädigen, a) indem sie den Umstieg unterlassen und die Bahn so um vier bis sechs Milliarden Euro schädigen, b) indem sie mit der achtgleisigen S 21 Tief- Haltestelle die Leistung in der Spitzenstunde um 30 % abbauen, c) durch Anhydrit in bis zu 20 km Tunnel hochgradig Sanierungsbedarf und Streckenstilllegungen in der Metropolregion in Kauf nehmen und d) mit 15 Promille Gleis- und Bahnsteiggefälle Wegrollvorgänge verursachen, womit jährlich auf Dauer unzählige Menschen an Leib und Leben verletzt und schwerwiegende Haftungsfolgen verursacht werden.
Da der Vorstand und der Bahn-Aufsichtsrat die Abkehr von S 21 trotz unserer wiederholten eindringlichen Hinweise unterlassen haben, sind sie damit erneut in der Sitzung vom 28. Juni 2017 – notfalls in späterer Sondersitzung – in der Pflicht. Geschieht dies, könnte es die Strafverfolgung mildern oder gegen Zahlung einer Geldbuße die Verfahrens-einstellung begründen.
- An zweiter Stelle ist die Staatsanwaltschaft Berlin im Juli/August 2017 gefordert, die jetzt sicher zur Strafanzeige vorliegenden Stellungnahmen der Beschuldigten sowie unseren weiteren Sachvortrag auszuwerten. Auch wenn wir die Gegenargumente der anderen Seite nicht kennen, sind wir zuversichtlich, dass sich unsere vier genannten Vorwürfe zumindest weitgehend nicht entkräften lassen und daher die Staatsanwaltschaft förmliche Ermittlungen gegen die Tatverdächtigen Felcht, Grube und Kefer – auch gegen die später angezeigten Lutz und Pofalla – aufnehmen muss. Denn würde das Verfahren – etwa aus politischem Kalkül – um einige Monate verzögert, würden die Schadensfolgen und damit die Straftat durch den Weiterbau verschärft und die Staatsanwaltschaft dadurch selbst belastet.
Die Ermittlungen wegen Untreue würden ein Damoklesschwert über S 21 bedeuten, das mediale und politische Sprengkraft erzeugen dürfte.
Der letztlich voll von der Bundesregierung gesteuerte Staatskonzern – seinen neuen Bahnchef Richard Lutz hat die Berliner Große Koalition ausgehandelt – muss auch vor der dann jederzeit möglichen Anklage wegen Untreue dem (eingangs genannten) Grundkonsens entsprechen, keine fortgesetzte Untreue begehen zu dürfen. Die Medien und die Politik der um ihre Abstrafung bei der Bundestagswahl fürchtenden Parteien werden die staatsanwaltlich begründete neue Lage ernst nehmen, so dass dies nach einigem Hin und Her das Einverständnis der Bundeskanzlerin zu Verhandlungen über den Umstieg von S 21, zumindest aber zu entsprechender Entscheidung der Bahn-Vorstände und Aufsichtsräte auslösen dürfte.
- Neue mediale Mittel zum Umstieg von S 21 kommen in Gang:
Wir können einen medialen Schub entfachen durch das herausragende Buch von Winfried Wolf: abgrundtief + bodenlos
Das absehbare Scheitern von Stuttgart 21
- präsentiert am 24. Juli 2017 auf besonderer Montagsdemo -
- weiterer Grund zum Feiern 7 Jahre Mahnwache (17.07.17), 10 Jahre AB = Aktionsbündnis (13.04.2007) usw.
- weiteren Schub zum Umstieg kann im Juli 2017 das S 21-Gutachten von Verkehrsberater Rössler schaffen, wie sehr der Bau und der Betrieb von S 21 klimaschädlich
- Weitere rechtliche Wege zum Umstieg von S 21:
- Klage der Schutzgemeinschaft Filder beim VGH Mannheim gegen Planfeststellung 1.3a – umfassend begründet durch RA Dr. Lieber.
- Gerichtlich zugelassene Revision der Stuttgarter Netz AG seit Sept. 2016 beim Bundesverwaltungsgericht, weil sie acht Gleise des Kopfbahnhofs in Pacht nach § 11 AEG übernehmen will – für diesen Fall hat die Landeshauptstadt die Rückabwicklung der Grundstücks-käufe angekündigt – Verhandlung beim BVerwG Frühjahr 2018.
- Verfassungsbeschwerde beim BVerfG gegen Urteil des BVerwG vom 14.06.2016 zur Mischfinanzierung kann, wie auch eine Verhandlung des 2. Senats vom 10.05.17 zeigte, erfolgreich sein – Rückverweisung an BVerwG und Nichtigkeit der Finanzierungsverträge zu S 21 können daraus hervorgehen, weil die DB AG nicht vom GG freizustellen ist zeitlich derzeit nicht absehbar.
- Möglich auch Klage des BUND gegen Baumfällungen am Rosensteinpark mit Unterstützung des AB.
- Bauverzögerungen und Bauhindernisse in den Tunneln können zu alledem hinzukommen: Etwa bei Wassereinbrüchen durch Anhydrit, durch Versagen des Brandschutzes in zu weit entfernten Fluchttreppenhäusern oder wegen enorm gesteigerter Gefährdungen beim Katastrophenschutz und bei terroristischen Anschlägen.
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