S06-28 – 2019-05-23 – Gegenvorstellungen an Senator Behrendt

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Herrn Dr. Dirk Behrendt – persönlich –
Senator für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Straße 21 – 25
10825 Berlin

23. Mai 2019

Ihr Bescheid vom 2. Mai 2019, III C 4 – 3133/E/1031/2019

Sehr geehrter Herr Senator Dr. Behrendt,

gegen den vorbezeichneten Bescheid, der mir am 10. Mai übersandt wurde, erheben wir hiermit in zulässiger Weise (siehe Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, Kommentar, 2015, § 172 Rn 18) folgende

Gegenvorstellungen:

  1. Der Vorgang hat seine Vorgeschichte, die – wie Sie wissen – in die Zeit Ihres Amtsvorgängers, des früheren Justizsenators Thomas Heilmann (CDU), fällt. Bereits unter seiner Regie führte die diesseits umfangreich mit 25 Seiten und 31 Anlagen begründete Strafanzeige vom 25.03.2013 gegen Vorstände und Aufsichtsräte der DB AG nicht zu Ermittlungen der Berliner Staatsanwaltschaft. Dagegen eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerden endeten mit abweisender Verfügung der Senatsverwaltung vom 11.12.2014 – und durch weiteren Bescheid der Senatsverwaltung vom 26.04.2016. Letzterer erging nach erneuter Anzeige und Beschwerden, gestützt auf die nach UIG-Verfahren erlangten Dokumente aus dem Bundeskanzleramt, die (siehe unten Ziffer 4) eindeutig den weisungsähnlichen Druck der Bundesregierung auf die Entscheider aufzeigen, welche am 5.3.2013 den Weiterbau des Projekts Stuttgart 21 besiegelten.Der frühere Justizsenator Heilmann war nach diesseitiger Einschätzung infolge seiner Zugehörigkeit zur Partei der Bundeskanzlerin und im Einklang mit deren politischer Ausrichtung für Stuttgart 21 – im Nachhinein gesehen – überfordert, den strikten Anforderungen des Rechts vor dem Parteiinteresse Geltung zu verleihen.Insofern sollten die seit dem 15.02.2017 bei der Berliner Staatsanwaltschaft aufgrund neuer Gegebenheiten vorgetragenen Anzeigevorgänge und Folgeschriftsätze auf eine „neue Lage“ stoßen: Von Ihnen, Herr Dr. Behrendt, als Justizsenator darf erwartet werden, dass die alleinige Orientierung der Entscheidung an „Gesetz und Recht“ zur Geltung kommt. Und zwar gerade deshalb, weil es gilt, dem öffentlich sehr schädlichen Eindruck zu begegnen, dass die rechtsstaatliche Kontrollfunktion der Justiz versagen würde, weil Einwirkungen der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien auf den 100 % in Staatseigentum befindlichen Bahnkonzern dagegenstehen.
  2. Die Entscheidung, keine Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der Untreue gegen Vorstände und Aufsichtsräte der Deutschen Bahn AG wegen des Projekts Stuttgart 21 zu veranlassen, wird Ihrerseits im beanstandeten Bescheid eingangs wie folgt begründet:„Die hiesige Prüfung konnte nicht dazu dienen, die Sinnhaftigkeit und Zweckmäßigkeit oder auch die Wirtschaftlichkeit des Infrastrukturprojektes „Stuttgart 21“ zu bewerten.“ Genau dies lässt sich aber mit den gesetzlichen Anforderungen nicht vereinbaren.Gemessen an dem zitierten Eingeständnis verfehlt die Rechtsaufsichtsbehörde damit genau wie die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft jeden Ansatz, um zu einem Anfangsverdacht einer Straftat zu kommen. Denn wenn der Vorwurf der Untreue damit begründet wird, dass pflichtwidrig ein unwirtschaftliches Projekt verwirklicht wird, kann man logischerweise zu keinem Tatverdacht kommen, wenn man die Unwirtschaftlichkeit überhaupt nicht prüft. Das wäre vergleichbar damit, wenn ein Diebstahl zu prüfen und strittig wäre, ob die weggenommene Sache fremd war, und die Ermittlungsbehörde dann behauptet, man könne dazu unterschiedlicher Meinung sein, es handle sich jedenfalls um keinen Diebstahl. Vorliegend ist festzustellen:

a) Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG gilt bekanntlich: „Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.“ Und das im Folgesatz erwähnte unternehmerische Ermessen schließt ein, dass die Entscheidung „ausschließlich am Unternehmenswohl“ orientiert sein und auf „sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen“ beruhen muss, also keinesfalls auf unvollständiger oder nicht valider Tatsachenbasis erfolgen darf (siehe BGH NJW 2016, 2585, 2591 und vorgelegtes Gutachten Prof. Bülte, S. 12 ff.). Auch die Aufgabenstellung der Aufsichtsräte als Kontrollorgan des Vorstands richtet sich gemäß §§ 111, 116 AktG hiernach. Daher wird entgegen dem vorliegend beanstandeten Bescheid in der Fachliteratur betont, der Vorstand sei „ durch den Aufsichtsrat auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung, nämlich hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit, hin zu überwachen“ (Spindler/Stilz/Spindler, Aktiengesetz, 4. Auflage 2019, § 111 Rn 14, vgl. auch MüKoAktG/Habersack, 5. Auflage 2019, § 116 Rn 16, 20 u.a.). Da der Aufsichtsrat nach der Rechtsprechung gegen Rechtsverstöße und drohende Schäden der von ihm zu betreuenden Aktiengesellschaft einschreiten muss (BGH NJW 1991, 1830 f., BGHZ 124, 111, 126 f. sowie zur Untreue BGHSt 50, 343 f., Rn 13), muss er auch deshalb zuerst feststellen, ob das Projekt unwirtschaftlich ist, andernfalls er drohenden Schäden und Verstößen gegen die gesetzlichen Pflichten des Vorstands nicht entgegenwirken kann.

b) Der Verfasser des Bescheids übersieht auch: Die Frage der Wirtschaftlichkeit eines Projekts ist entscheidungserheblich dafür, ob ein Tatverdächtiger einen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 StGB verursacht. Die Rechtsaufsichtsbehörde muss deshalb dem unzweifelhaft nachgehen.

c) Ihrerseits wird zwar zu Recht auf ein diesseitiges Fehlzitat verwiesen, jedoch ist dies argumentativ nicht bedeutsam: Denn die genannten Ausführungen des 1. Strafsenats in der Entscheidung 1 StR 731/09 (Rn 13) ergeben gerade, dass es bei der Durchführung eines eindeutig unwirtschaftlichen Projekts regelmäßig zu einem Schaden im Sinne des Straftatbestands der Untreue kommt.

d) Außerdem dürfte es auf die letztere Fragestellung nicht ankommen, weil die Staatsanwaltschaft zu klären hat, ob die Beschuldigten nicht auch vorsätzlich oder auch nur mit Eventualvorsatz – was genügen würde – hinsichtlich des endgültigen Vermögensverlusts gehandelt haben. Hierzu muss staatsanwaltlich ermittelt werden, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

  1. Im zweiten Begründungssatz des hiermit beanstandeten Bescheids wird behauptet, man habe allein die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 auf der Grundlage der diesseitigen Tatvorwürfe sowie des vorliegenden Beweismaterials unter strikter Beachtung der Vorgaben des § 266 StGB prüfen müssen. Wie schon aus vorstehender Ziffer 2 folgt, blieben die Wirtschaftlichkeit des Projekts und insoweit auch das Tatbestandsmerkmal des Schadens der DB AG jedoch ungeprüft.Darüber hinaus registriert die Senatsverwaltung die verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe auf Seite 2 bis 6 im Schriftsatz vom 30.03.2017 und in der Anzeige vom 05.05.2017, Seite 5 – 10 nahezu gar nicht, obwohl gerade dort das pflichtwidrige, schädigende und vorsätzliche Verhalten der Tatverdächtigen beschrieben wird. Einzugehen ist also darauf, dassa) (1) der Bahnkonzern durch seinen Vorstand und den Aufsichtsrat in mehreren Sitzungen den Weiterbau von S21 in Kenntnis dessen betrieben hat, dass er dadurch laut Gutachten der renommierten Verkehrsberatung VIEREGG-RÖSSLER um 4,5 bis 5 Milliarden Euro geschädigt wird,
    (2) der Tunnelbau mit 17 km im Anhydrit laut eigenem KPMG/Basler-Gutachten „unüblich hohe Risiken für die Betriebstauglichkeit“ erzeugt,
    (3) die Kapazität des Stuttgarter Bahnknotens um mindestens 30 % verkleinert wird (vgl. auch Schriftsatz v. 10.06.17 S. 3) und
    (4) Bahnreisende durch die regelwidrig sechsfach erhöhte Gleis- und Bahnsteigneigung unzulässig in ihren Grundrechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit gefährdet werden.
    Diese hinreichend begründeten Rechtsverstöße hätte die Senatsverwaltung auch deshalb benennen müssen, weil die Tatverdächtigen insoweit zumindest darüber informiert wurden und die mögliche Schadensfolge zur Tatbegehung in Kauf genommen haben müssen. Vertiefend und präzisierend ist zu den vorstehenden Aspekten (3) und (4) auf die diesem Schriftsatz als Anlagen beigefügten Ausarbeitungen von Dr. Engelhardt zu verweisen.

    b) Mit dem Schreiben des Aktionsbündnisses gegen S21 vom 10. März 2017 sind die Aufsichtsräte und Vorstände der DB AG eindringlich darauf hingewiesen worden, dass sie das Vermögen der DB AG durch die Hinnahme vorstehend genannter Faktoren treuepflichtwidrig wissentlich sicher schädigen. Denn wenn sie sich in der Sitzung vom 22. März 2017 nicht für den Umstieg von S21 entscheiden würden, liefe es dann verschärft auf Untreue in vierfacher Hinsicht hinaus (Schriftsatz vom 30.03.2017, Seite 1, mit Anlage 31). Nicht bestreitbar ist daher, dass hier der Anfangsverdacht der Untreue im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte besteht: Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben jenen Sachverhalt und seine möglichen Schadensfolgen für den Bahnkonzern in Kauf genommen, da sie vor der Sitzung vom 22. März 2017 genau informiert wurden, aber sich darüber hinwegsetzten.

    c) Der Bescheid der Senatsverwaltung vom 2.Mai 2019 geht allerdings – im Blick auf die oben unter a) zitierten Rechtsverstöße – insoweit konkret auf Folgendes ein: Der Generalstaatsanwaltschaft wird auf S. 3 zugestimmt, die Risiken des Tunnelbaus durch Anhydritgestein etc. seien dieser Behörde bei ihrer Entscheidung bekannt gewesen und „zutreffend gewürdigt“ worden, denn es sei ihr zuzustimmen, „dass … zu technischen Einzelheiten der Bauausführung und wirtschaftlichen Prognosen naturgemäß unterschiedliche Ansichten bestehen …“. Das überzeugt aber nicht. Denn solche Verallgemeinerungen lassen eine qualifizierte Bewertung vermissen: So weist der führende Geologe, Prof. Dr. Georg Anagnostou, ETH Zürich, im Gutachten von KPMG/Basler darauf hin, dass der bei durch Wasserzulauf um 60 % quellfähige Anhydrit „unüblich hohe Risiken für die Betriebstauglichkeit“ des Projekts auf 17 km Tunnelstrecke erzeugt (siehe Sachvortrag und Beweisantritt Seite 11 f. der Strafanzeige vom 15.02.2017). Dies wird zum einen im Kern nicht bestritten: Immerhin gibt es Einlassungen der geschädigten DB AG auf Blatt 102 f. der Ermittlungsakte im Anwaltsschriftsatz Feigen & Koll vom 03.07.2017, der insoweit auf ein Maßnahmenpaket und eine seit 2016 begleitende Expertenkommisssion verweist, um vom Anhydrit ausgehende Schäden abzuwehren oder zu mindern. Dies bestätigt, dass die für das Großprojekt durch Anhydrit unüblich hohe Gefahrenlage bekämpft werden soll. Zum anderen hat es sich erwiesen, dass die Schädigung der DB AG durch den durch Anhydrit führenden Tunnel eine bereits dauernd wirksame Realität ist. Sie hat als einer der maßgebenden Faktoren für den am 26.01.2018 gefassten Beschluss des Bahn-Aufsichtsrats zur Kostenerhöhung von S21 von 6,5 auf 8,2 Milliarden Euro und zur Bauzeitverzögerung bis Jahresende 2025 geführt. Dies haben Vertreter der DB AG dem Unterzeichner bei Gesprächen anlässlich eines UIG-Verfahrens selbst anhand eines eigenen Berichts erklärt, wie anwaltlich versichert wird. Insoweit sind die Tatverdächtigen nicht nur fortlaufend genau informiert, sondern sie nehmen – bei Würdigung dieser Erkenntnis – die pflichtwidrige Schädigung des Bahnkonzerns, dessen Vermögen sie zu betreuen haben, wissentlich in Kauf. Die Rechtsaufsicht muss deshalb dringend Ermittlungen veranlassen, um das Ausmaß der von der DB AG erfassten, im Dezember 2018 im Vorlauf zur Entscheidung des Aufsichtsrats vom 26.01.2019 durch Gutachten von PwC erkannten Schäden festzustellen, die aus der pflichtwidrigen Untertunnelung durch S21 im Anhydrit bisher entstanden sind.

  1. Die Senatsverwaltung für Justiz bagatellisiert auch zu Unrecht die Aussage von Bahnchef Richard Lutz, mit der er bereits am Tage nach Amtsbeginn bekannte, er sei „finster entschlossen, Stuttgart 21 zu Ende zu bringen“, und sich als „Fan von Stuttgart 21“ bezeichnete (Anzeige vom 05.05.2015, S. 3). Natürlich war der Bahnchef nicht noch unbedachter, um gleichsam in Selbstanzeige zu erklären, er werde dafür jeden Rechtsbruch in Kauf nehmen. Wer aber aus solcher „finsteren“ Entschlossenheit eines Bahnchefs zu S21 – quasi „auf Gedeih und Verderb“ – keinen Verdacht schöpft, stellt seine Unbefangenheit in Frage und macht sich indirekt zum Verteidiger des Beschuldigten. Vor allem ist dessen wörtliches Zitat im Zusammenhang mit der Fülle sonstiger Sachverhalte und Zeugenaussagen zu sehen, die bestätigen, dass das Projekt Stuttgart 21 nur begonnen und betrieben wurde und wird, weil es „politisch gewollt“ ist, was aber mit der notwendigen ausschließlichen Orientierung des Handelns am Unternehmenswohl (siehe oben Ziffer 2 a) und die Beschwerde vom 15.01.2018, S. 5) unvereinbar ist. Angeführt sei dazu:
  • besonders DB-Insider Dr. Thilo Sarrazin: dessen Aussage im Verkehrsausschuss des Bundestages vom 11.06. 2018 (Schriftsatz v. 25.07.18, S. 3 f.);
  • „Herunterreden und Verschweigen von Fakten und Risiken“: der ehemalige Amtschef des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg, Dr. Hartmut Bäumer (Schriftsatz a.a.O. S. 4);
  • erst jüngst eine diesseits mit Zeugenbeweis von Peter Müller benannte Bahn-Aufsichtsrätin, Frau Regina Rusch-Ziemba, die anlässlich einer Sitzung des Aufsichtsrats am 26.09.2018 auf die desolate finanzielle Lage der DB AG und das Verhalten des Aufsichtsrats hierzu angesprochen, erklärte: „Da sind Sie bei mir an der falschen Adresse, da müssen Sie sich an die Politik wenden.“ (Schriftsatz v. 1.10.2018 in der Parallelsache 3133/E/1021/2018);
  • der Bundesrechnungshof als oberste neutrale Prüfungsinstanz hat – siehe S. 14 f. der Strafanzeige vom 05.05.2017 – betont, ein nicht finanziertes Projekt dürfe nicht gefördert werden (S21 ist laut Finanzierungsvertrag v. 02.04.2009 nur bis 4,526 Mrd. € finanziert, die nach § 8 Abs. 4 FinV dann bestehende „Sprechklausel“ ist gescheitert, siehe dazu das Gutachten von Prof. Dr. Urs Kramer v. 21.03.2019 laut Anlage, abrufbar zudem auf strafvereitelung.de). Das bedeutet nach dem BRH – siehe S. 14 der Anzeige v. 05.05.2017 – eine Rechtspflicht zum Umstieg von S21, die jedoch bei „finsterer Entschlossenheit“ des Bahnchefs als „S21-Fan“ nicht erwogen wurde, was sich daraus erklärt, dass er seinen politischen Vorgaben folgt. Soll das alles – wie es beim Zeugen Dr. Hartmut Bäumer heißt – „heruntergeredet und verschwiegen“ werden?
  • Unhaltbar ist sodann die These der Senatsverwaltung, die Beschwerdeführer seien zu dem „nicht belegten Schluss“ gekommen, die Bundeskanzlerin habe den Weiterbau-Beschluss vom 05.03.2013 durch Druck auf die damaligen Bahnverantwortlichen bewirkt. Richtig ist vielmehr die urkundlich umfangreiche Untermauerung: Siehe die Beschwerde vom 15.01.2018 Seite 5-10, dort speziell die Zeitungsberichte (DIE ZEIT „Bahnhof der Eitelkeiten“, Die Wirtschaftswoche „Anruf genügt“ u.a.) und die durch UIG-Verfahren erhaltenen fünf Dokumente aus dem Bundeskanzleramt, vor allem der Bericht an die Bundeskanzlerin Seite 3 vom 05.02.2013, siehe Seite 11 f. der Anzeige vom 05.05.2017 mit Anlage 6 und in der Beschwerde vom 15.01.2018 Seite 7 f. wörtlich wiedergegeben. Das schuf erkennbar den Auslöser dafür, dass die Bundeskanzlerin, der Bundesverkehrsminister, der Unionsfraktionschef und der Bundesfinanzminister kurz nach dem Vermerk aus dem Kanzleramt vom 05.02.2013 etwa zwei bis drei Wochen vor dem Termin des Bahn-Aufsichtsrats vom 05.03.2013 (siehe die Belege S. 8 der Beschwerde vom 15.01.18) unmissverständlich und vorbehaltlos den Weiterbau von S21 einforderten. Allein schon dies erzeugte für die drei Vertreter der Bundesregierung aus den Ministerien für Verkehr, Finanzen und Wirtschaft einen gesetzwidrig weisungsähnlichen Druck zur Entscheidung in diesem Sinne, was wiederum genauestens in der „Wirtschaftswoche“ im vorgelegten Artikel „Anruf genügt“ beschrieben wird;
  • bei unbefangener Würdigung müsste sich der Senatsverwaltung daher erschließen, dass – bei der Fortführung des identischen Projekts unter gleichen tatbestandlichen Sachzusammenhängen – die damalige machtpolitisch bedingte Einflussnahme und neu hinzugetretene Faktoren (Zeugen Sarrazin, Bäumer u.a., siehe oben) die Erkenntnis deutlich verstärkt haben: Das Projekt S21 ist kraft der dargelegten, jetzt sehr erkennbaren Zusammenhänge pflichtwidrig politisch bedingt. Es ist außerdem mit ursächlich für die desolate finanzielle Lage der DB AG und die schädigende Demontage einer funktionierenden Infrastruktur des Bahnkonzerns im Bereich des Stuttgarter Bahnknotens. Die Verantwortlichen der DB AG durften sich – auch wenn sie starkem politischen Druck ausgesetzt waren – nicht derart wegducken, als hätten sie nicht pflichtgemäß dem Unternehmenswohl im Sinne ihrer aktienrechtlichen Aufgabenstellung genügen können. Der Anfangsverdacht für Ermittlungen wegen vorsätzlicher Untreue ist in beachtlichem Maße begründet. Dies umso mehr, als dafür eine bedingt vorsätzliche Inkaufnahme der Schädigung des Bahnkonzerns durch pflichtwidriges Verhalten genügt.
  1. Der Verfasser des hiermit beanstandeten Bescheids geht – obwohl gerade dies nahe gelegen hätte – nicht auf das Gutachten von Prof. Dr. Jens Bülte ein, das anhand einer Vielzahl fundierter Belege zur folgenden rechtlichen Würdigung gelangt: Eine Kette von Pflichtwidrigkeiten im Verhalten der Bahn-Verantwortlichen ist seit dem Abschluss des Finanzierungsvertrags mit möglichen Schadensfolgen daraus abzuleiten, dass auf nicht vollständiger oder nicht valider Tatsachenbasis über das Projekt S21 entschieden wurde (Gutachten Bülte S. 13 ff., vgl. auch Schriftsatz v. 25.07.2018, S. 4). Genau dies begründet den Ermittlungsbedarf wegen des Anfangsverdachts der Untreue.Die Senatsverwaltung behauptet auf Seite 2 des Bescheids pauschal, das vorgelegte Gutachten enthalte für den Tatvorwurf „keine zureichende tatsächliche Grundlage“. Dabei wird in Bezug auf das Gutachten ein objektiv irreführender Eindruck erweckt:a) Die zitierten „allgemeinen Ausführungen“ des Gutachters auf eine spezielle Frage 4 c (GA Bülte, Seite 36) beantworten in Wahrheit folgende Frage: ob die Staatsanwaltschaft wegen unternehmerischer Ermessensfreiheit keinen Anfangsverdacht sehen und untätig bleiben könne und solle oder ob sie – wegen „hinreichenden Tatverdachts“ sogar eine Anklage wegen Untreue erheben müsse. Prof. Bülte erklärt hierzu u.a., es sei evident, dass Ermittlungen geboten seien. Er fährt dann fort: „Zu welchem Ergebnis eine sachkundige und konsequente Aufklärung des Sachverhalts führen würde, kann nicht prognostiziert werden. Dazu sind die Einzelfragen hier einfach zu komplex und die Kostenstruktur für den externen Gutachter zu intransparent.“

    Es entspricht nicht der gebotenen Sorgfaltspflicht, den erklärten Zusammenhang und die unterschiedlichen Fragen zu verwischen und dadurch das Gutachten von Prof. Bülte zu entwerten. Stattdessen hätte die Senatsverwaltung auf die tragenden Argumente des Gutachters und des diesseitigen Vortrags samt Belegen eingehen und die längst fälligen Ermittlungen anordnen müssen.

    b) Die gesamten Unterlagen, auf die sich das Gutachten stützt, und die diesseits gestellten Fragen sind genau überprüfbar und transparent und liefern eine vorzügliche Basis staatsanwaltlicher Ermittlungstätigkeit. Dem Gutachter ist – entgegen der Kritik an seiner Abschlusserklärung Seite 37 – nicht vorzuwerfen, dass er seinem Gutachten mit umfangreichen Belegen die darin genannten Tatsachen zugrunde legt. Logischerweise lässt sich das Gutachten nur in Zweifel ziehen, wenn der Gutachter von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und deshalb zu unzutreffenden rechtlichen Bewertungen gelangt wäre. Das aber wird im Bescheid der Senatsverwaltung gerade nicht dargelegt. Statt dem Gutachter unbegründet pauschale Vorhaltungen zu machen, wäre darauf einzuwirken, dass die Ermittlungsbehörde ihre Aufgabe wahrnimmt: Sie hat selbst die Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts zu überprüfen, bevor daraus rechtliche Schlussfolgerungen gezogen werden. Auch dies bekräftigt also, wie dringend Ermittlungen der Staatsanwaltschaft geboten sind.

    c) Sonstige Erfahrungen sprechen regelmäßig dafür, staatsanwaltliche Ermittlungen einzuleiten, wenn sich die Entscheidungen von Vorständen und Aufsichtsräten als offensichtlich grob unwirtschaftlich darstellen. Die diesseits vorgetragenen zahlreichen belastenden Tatsachen kommen im Falle der DB AG hier hinzu. Wird die Aufarbeitung jedoch versagt, muss es die Aufsichtsbehörde nach dem Maßstab rechtsstaatlicher Gleichbehandlung verantworten.

  1. Im beanstandeten Bescheid wird noch auf Seite 3 Absatz 2 eingewendet, aus dem diesseitigen Schreiben vom 31.12.2018 würden sich keine Tatsachen ergeben, die gegenüber der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft eine abweichende Bewertung rechtfertigen würde. Die Bestätigung der diesseitigen Aussage durch den Geschäftsführer der Projektgesellschaft Stuttgart-Ulm, Herrn Sturm, wonach keine Schadensersatzforderungen von Unternehmern in Höhe von 30 %, sondern nach § 649 BGB nur in Höhe von 5 % beansprucht werden können, soll nicht beachtlich sein, weil nicht zwingend abzusehen gewesen sei, in welcher Höhe Schadensersatzforderungen im Falle des Ausstiegs aus Stuttgart 21 erhoben würden.Dagegen ist einzuwenden: Gerade weil ein „drohender Schaden“ (siehe BGH-Recht­sprechung, oben Ziffer 2 a) für den Bahnkonzern durch eine Entscheidung auf nicht valider Tatsachenbasis (Bülte-Gutachten, S. 13 f. mit Nachweisen) zu vermeiden ist, ergibt sich daraus, dass die Staatsanwaltschaft zu ermitteln hat: Warum haben sich Vorstände und Bahn-Aufsichtsräte bei ihrem Entschluss für den Weiterbau des Projekts erlaubt, kurzerhand von einem Schadensersatz gegen die DB AG von 30 % aus dem „Restobligo“ auszugehen (wie diesseits im Schriftsatz vom 31.12.2018 nachgewiesen), obwohl möglicherweise statt 548 Mio. Euro nur 73 Mio. Euro (nur 5 % Ersatz aus Restobligo) und damit der Ausstieg aus S21 am 05.03.2013 um mindestens 398 Mio. Euro günstiger gewesen wäre als der Weiterbau? Dieser Betrag ergibt sich, wenn man von 548 Mio. € 73 Mio. € abzieht – das sind 475 Mio. € – und diesen Betrag um jene 77 Mio. € (siehe Bülte-Gutachten, S. 8 mit Belegen) mindert, die der Ausstieg nach der Auffassung der DB AG angeblich teurer gewesen wäre als der Weiterbau. Das Ergebnis lautet hiernach:Die Beschuldigten hätten – wie die Zeugenaussage Sturm vom 03.12.2018 ergibt – auf der nicht gesicherten Tatsachenbasis auf keinen Fall die Weiterbau-Entscheidung vom 05.03.2013 treffen dürfen. Für Juristen kann es doch kein Geheimnis sein, dass die DB AG in Verträgen mit ihren Partnern eine Klausel geschaffen haben muss, die für den Fall des Ausstiegs des Bahnkonzerns wegen Unwirtschaftlichkeit des Projekts (Kostensteigerung von 4,5 auf damals 6,5 oder 6,8 Mrd. Euro) die möglichen Schadensersatzansprüche regelt. Darüber hat sich die DB AG mit ihren Vorständen und Aufsichtsräten ausgeschwiegen. Dies war eindeutig pflichtwidrig, denn sie hätte es selbst genau nachvollziehbar berechnen können und müssen. Darauf hätten die Aufsichtsräte als Kontrollinstanz bei einer derart weichenstellenden Entscheidung bestehen müssen. Die Tatsache, dass sie spekulative Vermutungen des Vorstands zugrunde legen, bestätigt genau den diesseitigen Vorwurf, dass man leichtfertig die Ausstiegskosten nach oben trieb, um den politisch gewünschten Weiterbau des Projekts zu rechtfertigen (siehe dazu oben Ziffer4).

    Dies auch angesichts der Kurzinformation nach Seite 8 f. mit Anlage 19 aus dem Gutachten Prof. Bülte („Informations-Workshop der DB AG zu Stuttgart 21 für die AR-Vertreter am 05.02.2013“), die dies unmissverständlich deutlich macht – und dies ist keine Aussage der Anzeigeerstatter, sondern die Aussage aus der Fachebene des Bundesverkehrsministeriums gegenüber den dem Bahn-Aufsichtsrat angehörenden wichtigsten drei Vertretern des Bundes, den Staatssekretären im Aufsichtsrat.

    Und genau als diese Information in der Öffentlichkeit wie eine Bombe einschlug, weil dies das Ende von S21 einzuläuten schien, kam es zeitgleich zur Meldung von Herrn Pung-Jakobsen vom Bundeskanzleramt, Referat 323, an die Bundeskanzlerin, sowie zu deren gesetzwidrig weisungsähnlichem Druck auf die Aufsichtsräte (oben Ziffer 4), dass S21 weiter gebaut werden müsse.

    Staatsanwaltliche Ermittlungen sind hiernach ebenso dringend wie unerlässlich.

    Abschließend wird Bezug genommen auf die weiteren Ausführungen im diesseitigen Schriftsatz vom 31.12.2018 Seite 2 bis 5, insbesondere zu schädlichen Dauerfolgen des Projekts, die von der DB AG unzulässig ausgeklammert werden. Ergänzend sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft durch ihre Ermittlungen die mögliche sachverständige Bezifferung des Schadens zu veranlassen hat, der durch die pflichtwidrig ergangenen Entscheidungen zu erwarten ist.

Mit freundlichem Gruß
Dr. Eisenhart von Loeper
Rechtsanwalt

Anlagen:

Gutachten von Prof. Dr. Urs Kramer vom 21.03.2019 (22 Seiten), wie oben Seite 5 Ziffer 4 erwähnt. Es bescheinigt zugleich wegen der gescheiterten „Sprechklausel“ des Finanzierungsvertrags zu S21 das Ende der Vertragsbeziehung zwischen den Projektpartnern und macht damit eine Neuausrichtung des Projekts S21 unabweisbar. Dem verweigern sich jedoch die Verantwortlichen der DB AG bisher – wie früher schon - beharrlich, weil es „politisch gewollt“ ist.

Zwei Ausarbeitungen von Dr. Christoph Engelhardt vom 23.05.2019 ergänzend zu den Erläuterungen oben Seite 3 Ziffer 3 a), nämlich zur fehlenden Leistungsfähigkeit (24 Seiten) und zur gefährlichen sechsfachen Gleisneigung bei Stuttgart 21 (13 Seiten) – jeweils bezogen auf die insoweit von DB-Vorstand und -Aufsichtsrat begangenen Verfehlungen.

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