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Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung
Salzburger Str. 21 - 25 • 10825 Berlin
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
III C 4 - 3133/E/1031/2019
Bearb.: Herr Behrend
Telefon (0 30) 90 13 - 30 46
(Vermittig.) 9013-0
(Intern) 9 13
PC-Fax: 90 28-37 83
Internet: www.berlin.de/sen/justva
E-Mail: abt.3lseniustva.berlin.de
Elektronische Zugangseröffnung gemäß
§ 3a Abs.1 VwVfG: www.eqvD.de
Datum: 21. Mai 2019
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt von Loeper,
auf Ihre an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichtete weitere Dienstaufsichtsbeschwerde
vom 30. Juli 2018 in dem Ermittlungsverfahren gegen Prof. Dr. Dr. Utz-Hellmuth Felcht u.a.
wegen des Vorwurfs der Untreue - 242 Js 262/18 - teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat nach Prüfung Ihres weiteren Vorbringens keine Veranlassung
gefunden, die Ihnen mit Bescheid vom 21. Juni und 13. Juli 2018 mitgeteilte Entschließung
abzuändern oder aufzuheben.
Demzufolge sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage sehe ich jedoch keinen Anlass, Maßnahmen im Wege
der Dienstaufsicht zu ergreifen. Der Ihnen erteilte Bescheid beruht auf zutreffenden Erwägungen, denen ich beitrete.
Ergänzend teile ich Folgendes mit:
Ihrer dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Strafanzeige vom 12. Februar 2018 legen
Sie als konkrete Tathandlung einen Beschluss des Aufsichtsrates der. Deutschen Bahn AG
vom 26. Januar 2018 zugrunde. Es handelt sich insoweit um die Fortführung früherer Beschlüsse
der Leitungsgremien der Deutschen Bahn AG, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens
der Staatsanwaltschaft Berlin 242 Js 258/ 17 gewesen sind. Die Gründe, die den Aufsichtsrat
der Deutschen Bahn AG dazu bewogen, am 26. Januar 2018 - trotz weiter erhöhter
Kosten und weiterer zeitlicher Verzögerungen - den Weiterbau zu beschließen, fußen zu einem
großen Teil ersichtlich in dem Verfahren 242 Js 258/17 gegenständlichen früheren Entscheidungen,
so dass ich zunächst auf die Ihnen mit Schreiben vom 2. Mai 2019 mitgeteilten
Gründe verweisen kann. Ihr neuerlicher Sachvortrag - insbesondere die von Ihnen mit Schreiben
vom 14. Juni und 9.Juli 2018 zur Akte gereichten Dokumente - begründet weiterhin keine
zureichende tatsächliche Grundlage für staatsanwaltschaftlich Ermittlungen in Bezug auf den
in Ihrem Schreiben vom 12. Februar 2018 erhobenen Tatvorwurf. Wie hoch bei einer Gesamtbetrachtung
aller Umstände die Kosten und der Nutzen eines Weiterbaus des Bahnhofprojektes
gegenüber einem Ausstieg oder einem Umstieg aus dem Projekt sind, ist bei einem Projekt
der Größe von "Stuttgart 21", das neben schwer vorherzusehenden Baukosten auch - in
finanzieller Hinsicht kaum zu fassende - Auswirkungen auf den Bahnverkehr hat, ist schon
objektiv kaum zu bestimmen. Dafür dass die von Ihnen angezeigten Mitglieder der Leitungsgremien
der Bahn im Zuge des Aufsichtsratsbeschlusses vom 26. Januar 2018 wenigstens
billigend in Kauf nahmen, dass das Unterlassen des Ausstiegs bzw. eines Umstieges aus dem
Projekt, dem Unternehmen Deutsche Bahn AG einen messbaren finanziellen Nachteil zufügt,
liegen weiterhin keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Bereits Ihrem eigenen
Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Entscheidung der Verantwortlichen der Bahn auf eigens
eingeholten Expertisen beruht, in denen die wirtschaftlichen Folgen eines Weiterbaues
im Vergleich mit möglichen Ausstiegs- und Umstiegsszenarien anders beurteilt wird, als in den
von Ihnen zur Akte gereichten Dokumenten. Dafür dass von einem der Beschuldigten (oder
auch allen Beschuldigten) oder ggf. auch von den Verfassern der Expertisen - wie von Ihnen
offenbar behauptet werden soll - bewusst manipulativ vorgegangen wurde, um einen wirtschaftlich
unsinnigen Weiterbau weiter betreiben zu können, liegen keine zureichenden tatsächlichen
Anhaltspunkte vor.
Ich weise Ihre Beschwerde daher als unbegründet zurück.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Behrend
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