Die Staatsanwaltschaft Berlin stellt das Verfahren mit Berufung auf §170 Absatz 2 Strafprozessordnung ein. In einem sieben-seitigen Brief legt Staatsanwalt Braunschweig dar, dass angeblich „weder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen zurechenbaren Vermögensschaden noch für einen Schädigungsvorsatz vorliegen“ würden.
„Die Strafverfolgungsbehörden dürfen erst dann aufklärend tätig werden, wenn für ein strafbares Verhalten derartige Anhaltspunkte vorliegen„, erklärt Staatsanwalt Braunschweig von der Staatsanwaltschaft Berlin und meint:
„Bloße Vermutungen und Möglichkeiten sind hierfür nicht ausreichend. […] Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, dass der Tatbestand des Betruges gemäß § 263 Absatz 1 Strafgesetzbuch durch die Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer erfüllt wurde, liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer frühzeitig von den Kostensteigerungen gewusst haben und ob durch eine etwaige Nichtunterrichtung des Aufsichtsrats ein Vermögensschaden entstanden ist.
Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten Dr. Grube und Dr. Kefer eine Untreue gemäß § 266 Absatz 1 Strafgesetzbuch begangen haben. Der Untreuetatbestand setzt voraus, dass der Täter, dem eine Vermögensbetreuungspflicht obliegt, durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung das Vermögen desjenigen geschädigt hat, dessen Vermögen er zu betreuen hat.“
„Selbst wenn sich die von Ihnen für richtig befundenen Zahlen objektiv als korrekt erweisen sollten, müsste den Beschuldigten nachgewiesen werden, dass sie bei den von ihnen zugrunde gelegten Berechnungen bewusst von falschen Tatsachen ausgegangen sind. […] Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigen hier nicht eigennützig gehandelt haben.“
„Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass sich nicht hinreichend sicher feststellen lassen wird, dass der Weiterbau von „Stuttgart 21″ einen konkreten Vermögensschaden zur Folge hat[…]. Nur wenn sich aufgrund von Tatsachen ein Vermögensschaden der Bahn hinreichend sicher prognostizieren ließe und wenn sich die Beschuldigten bei ihrer Entscheidung bewusst über diese Erkenntnis hinweggesetzt hatten, käme eine vorsätzliche Pflichtverletzung überhaupt in Betracht. Angesichts der existierenden unterschiedlichen Kostenberechnungen, deren Komplexität und der nicht konkret vorauszusehenden zukünftigen Entwicklungen sowie der Tatsache, dass die vom Vorstand zugrunde gelegten Kosten und Handlungsmöglichkeiten auf einem sogenannten 6-Punkte-Programm basieren, welches von zwei unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und einer Rechtsanwaltskanzlei geprüft wurde, wird sich ein vorsätzliches Fehlverhalten der Beschuldigten nicht feststellen lassen.“