Oberstaatsanwalt Bernhard Köper von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin weist die Beschwerde ab.
In seiner Begründung führt er aus: „Hierbei kann die Frage, ob das Verhalten der Beschuldigten objektiv pflichtwidrig war, offen gelassen werden. Denn es liegen jedenfalls keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Untreuevorsatz vor, der sich auch auf die Pflichtwidrigkeit und die Nachteilszufügung erstrecken muss. Bedingter Vorsatz, der nach Ihrem Vorbringen insbesondere in Betracht zu
ziehen ist, setzt voraus, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und den Erfolg billigend in Kauf nimmt.
Dass sich insbesondere die Vertreter der Bundesministerien im Aufsichtsrat der Deutschen Bahn AG bei ihrer Entscheidung am 5. März 2013 einem gewissen politischen Druck ausgesetzt gesehen haben mögen, bietet gleichfalls noch keinen zureichenden Anhalt dafür, dass die Beschuldigten sich, wie Sie meinen, in Kenntnis der Unwirtschaftlichkeit der Fortführung des Projekts „Stuttgart 21″ im Vergleich zu dessen Abbruch aus sachfremden Erwägungen für die Fortführung des Projekts ausgesprochen haben.“
Das ganze Schreiben des Oberstaatsanwaltes findet sich hier