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- Erstellt am 12. Februar 2016
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Unter dem Aktenzeichen 242 Js 1897/15 hat Staatsanwalt Dirk Gerberding den hier sichtbaren Vermerk geschrieben. Demnach entspräche der "Inhalt der Strafanzeige in großen Teilen der Beschwerdebegründung BI. 55/2 des Ursprungsverfahrens"
Er attestiert: "Aus der Anzeige ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Strafvereitelung."
Dr. Eisenhart von Loeper erklärt dazu: "Nach Auswertung der Akten wurde nicht die Strafvereitelung als solche, sondern nur deren vorsätzliche Begehung verneint. Der Anfangsverdacht vorsätzlicher Strafvereitelung gegen zwei namentlich benannte Staatsanwälte wird bejaht und deren Akten sind herbeigezogen worden. Das gebietet die Neuaufnahme der Ermittlungen gegen die Tatverdächtigen, wie beantragt."
Weiteres ist auch in dem Schriftsatz vom 10. Februar 2016 zu finden, welches hier zu finden ist.
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