S07-06 – 2018-07-05 – Generalstaatsanwaltschaft Berlin – Staatsanwältin Susanne Vetter weist Beschwerde ab

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  • Erstellt am 5. Juli 2018

"[...] auf Ihre Beschwerde [...] teile ich Ihnen mit:

Nach Prüfung des Sachverhalts im Dienstaufsichtswege sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft
Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. [...] Ihr Beschwerdevorbringen vom 23. April 2018, 30. Mai 2018 und 14. Juni 2018 ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen; denn auch hieraus ergeben sich - auch unter ergänzender
Berücksichtigung der das Projekt "Stuttgart 21" betreffenden allgemein zugänglichen zuverlässigen Informationsquellen - im Zusammenhang mit der auf Vorschlag des Vorstands getroffenen Entscheidung des Aufsichtsrates der Deutsche Bahn AG vom 26. Januar 2018, das Projekt "Stuttgart 21" unter Erhöhung des Finanzierungsrahmens von 6,52 Milliarden Euro auf 8,2 Milliarden Euro fortzuführen - unter hier allein maßgeblichen strafrechtlichen Gesichtspunkten - keine konkreten Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat (§ 152 Abs. 2 StPO).
Insbesondere liegen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine zumindest bedingt vorsätzliche pflichtwidrige Schädigung des Vermögens der Deutsche Bahn AG vor. Dass die für die Entscheidung verantwortlichen Beschuldigten wider besseres Wissen den Anschein erweckten, dass die Fortführung des Projekts betriebswirtschaftlich immer noch günstiger sei als dessen Abbruch, ist nicht hinreichend dargetan und liegt nach den aufgezeigten Maßstäben schon deshalb fern, weil diese Einschätzung ausweislich der von Ihnen beigebrachten Unterlagen auf einem Gutachten der Beratungsunternehmen PriceWaterhouseCoopers GmbH (PwC) und Emch + Berger Holding GmbH zum Projekt "Stuttgart 21" beruhte.

Die bloße Vermutung, die Deutsche Bahn AG habe "massiv gemogelt, um dadurch den politisch gewollten Projektweiterbau finster entschlossen durchzusetzen", ersetzt nicht die für das Vorliegen eines Anfangsverdachts erforderlichen zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte.
SoweiLSie. gegen die Beschuldigten darüber hinaus den Vorwurf der Untreue im Zusammenhang mit den Tunnelbauarbeiten im anhydritführenden Gipskeuper sowie im Zusammenhang mit der zukünftigen Leistungsfähigkeit des geplanten Durchgangsbahnhofs und der Längsneigung der Gleise und Bahnsteige im Bahnhofsbereich Stuttgart erheben, wird Ihnen die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin mit Bescheid vom 21. Juni 2018 - 121 Zs 366/18 - übermittelt, auf den ich zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehme.

Ich vermag daher Ihrer Beschwerde nicht zu entsprechen."

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